Neuregelung der Abmeldepflicht

Seit dem 1. Juni 2004 ist die Pflicht für das Abmelden beim Einwohnermeldeamt gelockert. Bei Ihrer alten Gemeinde müssen Sie sich demnach nur noch bei einem Umzug ins Ausland oder bei einem Umzug aus einer Nebenwohnung zurück in die Hauptwohnung abmelden. Für alle übrigen Fälle reicht die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der neuen Heimatgemeinde (bzw. Ummelden bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde) aus. Auch die bisher obligatorische Bestätigung des Vermieters ist seit dem 1. Juni 2004 nicht mehr notwendig.

Abmeldeformulare

Viele Meldebehörden stellen die für die Abmeldung notwendigen Formulare online zur Verfügung und teilweise können diese auch direkt am Bildschirm ausgefüllt werden. Andere Einwohnermeldeämter wiederum verzichten ganz auf Formulare und begnügen sich mit einer formlosen Abmeldung. Wiederum andere geben die notwendigen Daten direkt in den PC ein, so dass Sie nur noch eine Unterschrift leisten müssen. Persönliches Erscheinen beim zuständigen Einwohnermeldeamt ist in diesem Fall natürlich Voraussetzung.

Eine persönliche Vorsprache beim Einwohnermeldeamt ist aber nicht überall erforderlich. Teilweise können die Unterlagen auch per Post eingereicht werden, dann allerdings muss eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses beigelegt werden.

Für die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt benötigen Sie:

  • Personalausweis/ Reisepass
  • Evtl. Abmeldeformular

In der Regel ist die Abmeldung gebührenfrei. Als Rechtsgrundlagen dienen die Meldegesetze der jeweiligen Bundesländer.

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