Wer kann von den GEZ-Gebühren befreit werden?

Von den GEZ-Gebühren befreit werden können Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II, Sozialhilfeempfänger, sonstige Geringverdiener (z.B. Studenten, Azubis) und Menschen mit Behinderungen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk R/F verfügen. Auch gemeinnützige Betriebe und Einrichtungen, z.B. Krankenhäuser oder Behindertenwerkstätten, können einen Antrag auf GEZ-Befreiung stellen.

GEZ-Befreiung nur per Antrag

Die GEZ Gebührenbefreiung muss beantragt werden. Seit dem 1. April 2005 ist hierfür nicht mehr in erster Linie das Sozialamt, sondern die GEZ selbst zuständig. Für die Antragstellung gibt es von der GEZ ein Online-Formular. Einfach ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und - zusammen mit weiteren Unterlagen (siehe nächster Abschnitt) - per Post an die GEZ, 50656 Köln.

Die GEZ-Befreiung ist zum Folgemonat ab Antragsstellung - nicht rückwirkend - gültig.

Weitere Unterlagen für die GEZ beifügen

Dem Antrag auf Gebührenfreiung muss der Bewilligungsbescheid über die zutreffenden Sozialleistungen (Sozialhilfebescheid, BAföG etc.) bzw. der Schwerbehindertenausweis im Original oder als beglaubigte Kopie beigefügt werden!

Allerdings können Sie auch das Original Ihres Bewilligungsbescheids bei Ihrer zuständigen Bewilligungsbehörde vorlegen mit der Bitte um Vermerk im GEZ-Antragsformular. In diesem Fall brauchen Sie dem Antrag dann nur noch eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheids beizufügen.

Telefongebühren senken

Ist man von den GEZ-Gebühren befreit, kann meist auch die Telefonanschluss-Grundgebühr reduziert werden. Voraussetzung ist eine Verbindung über die Deutsche Telekom. Anträge zur Bewilligung eines Sozialtarifs gibt es in den T-Punkten oder unter der Service-Rufnummer 0800-33 01000. Dem Antrag bitte eine Kopie der GEZ-Befreiung beifügen.

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