Hundesteuerpflicht
Wozu eine Hundesteuer?

Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der jeweiligen Stadt erhoben. Mit ihr werden neben der Finanzierung der Ausgaben, die eine Kommune zu tätigen hat, vor allem ordnungspolitische Ziele verfolgt, um die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen.
Wer ist steuerpflichtig?
Der Hundesteuerpflicht unterliegt jeder, der sich privat oder geschäftlich einen Hund hält. Dabei ist es zweitrangig, wer tatsächlicher Eigentümer des Hundes ist. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Zu entrichten ist die Hundesteuer an die Stadt, in welcher der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat.
Wann beginnt bzw. endet die Steuerpflicht?
Die Hundesteuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Folgemonats nach der Aufnahme des Hundes. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt, zugelaufene Hunde mit Ablauf von einem Monat nach dem Zulauf als angeschafft. Bei Wohnortwechsel beginnt die Pflicht zur Zahlung der Hundesteuer bei Zuzug mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats und endet bei Wegzug mit Ablauf des Monats, in dem der Halter wegzieht. Die Hundesteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund weggegeben wird, abhanden kommt oder stirbt.




