Soziale Absicherung in der Schweiz
Das Drei-Säulen-Prinzip für die Soziale Absicherung in der Schweiz
Die schweizerische Altersvorsorge beruht auf dem sogenannten Drei-Säulen-Prinzip:1. Säule: Die Sicherung des Existenzbedarfs der Versicherten oder Begünstigten erfolgt durch die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie die Invalidenversicherung (IV). Beide sind obligatorisch und werden durch Beiträge (9,8% des Gehalts) des Arbeitgebers (50%) und Arbeitnehmers (50%) finanziert.
2. Säule: Die berufliche Vorsorge (BVG) dient zusätzlich zur 1. Säule der Fortführung des gewohnten Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Zu versichern sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge (je nach Alter 7% bis 18% des Gehalts), die sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer bezahlt werden.
3. Säule: Die individuelle, freiwillige Selbstvorsorge der Erwerbstätigen soll den weiteren persönlichen Bedarf decken, vor allem durch Bank- und Versicherungssparen. Vorsorgemaßnahmen der 3. Säule werden teilweise steuerbegünstigt.
Die Gesamtbelastung durch Steuern und Sozialabgaben ist im internationalen Vergleich sehr gering. Die drei Grundpfeiler der sozialen Sicherung werden ergänzt durch die Arbeitslosenversicherung (2% des Gehalts) und der Erwerbsersatzordnung für Einkommensausfälle wegen Militär- oder Zivilschutzdienst (0,3% des Gehalts), die ebenfalls von Arbeitgeber (50%) und Arbeitnehmer (50%) finanziert werden. Hinzu kommen Familienzulagen, die sich nach kantonalem Recht richten. Es kann damit gerechnet werden, dass etwa 10% des Gehalts für die soziale Absicherung abgezogen wird.
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Autor: André Richter





