Ummeldung beim Kreiswehrersatzamt
Ummelden ist Pflicht
Wenn Sie Wehrdienst abgeleistet haben, unterliegen Sie bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres der Wehrüberwachung. Gemäß §24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) haben Wehrpflichtige während der Wehrüberwachung binnen einer Woche jede Änderung ihres Wohnsitzes dem Kreiswehrersatzamt zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze nachgekommen.Was bedeutet das? Wenn Sie sich innerhalb einer Woche nach Ihrem Umzug beim Einwohnermeldeamt an-, ab- bzw. ummelden, brauchen Sie das Kreiswehrersatzamt nicht gesondert zu informieren. Sollten Sie jedoch für eine längere Zeit (mindestens 8 Wochen) nicht an Ihrem Wohnsitz erreichbar sein, zum Beispiel wegen eines längeren Auslandsaufenthaltes, setzen Sie Ihr Kreiswehrersatzamt bitte hiervon in Kenntnis.





