Soziale Absicherung im Ausland
Soziale Absicherung im Ausland
Üben Sie eine Beschäftigung im Ausland aus, kommt es bei der Frage der sozialen Absicherung darauf an, ob für Sie die Rechtsvorschriften Deutschlands oder die des Beschäftigungsstaates gelten und ob eine Regelung des über- und zwischenstaatlichen Rechts anzuwenden ist. Bei Ausübung einer grenzüberschreitenden Tätigkeit kann es möglich sein, dass Sie gleichzeitig in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Dies gilt auch, soweit in dem Staat, in dem Sie Ihre Beschäftigung ausüben wollen, keine Regelung des über- und zwischenstaatlichen Rechts anzuwenden ist.Ob Versicherungspflicht besteht, prüft und entscheidet Ihre Krankenkasse beziehungsweise der für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zuständige Unfallversicherungsträger. Es besteht weiterhin die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in Deutschland.
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) stellt eine Übersicht zur Verfügung, für welche Staaten eine entsprechende Regelung besteht. Außerdem erhalten Sie dort auch Hinweisblätter zu Ihrem jeweiligen Zielland. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Versicherung.
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Autor: André Richter





