Befreiung von den Beitragsservice-Gebühren (GEZ-Gebühren)

Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

Anspruch auf eine Befreiung von den Rundfunkgebühren haben die folgenden Personengruppen:

  1. Empfänger von Sozialleistungen – einschließlich Hartz IV, Sozialhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberschutzgesetz.
  2. Menschen, die im Alter Grundsicherung empfangen oder auf vollstationäre Pflegeversorgung angewiesen sind.
  3. Personen, die Ausbildungsförderung (BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld) erhalten und nicht bei ihren Eltern wohnen.
  4. Menschen mit gewissen medizinischen Einschränkungen wie Taubblinde oder Empfänger von Blindenhilfe.
  5. Personen, die die Bedarfsgrenze leicht überschreiten und daher keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben oder auf Sozialleistungen verzichten, obwohl sie anspruchsberechtigt sind, gelten als Härtefälle und können einen Antrag auf Befreiung stellen.

Wer hat Anspruch auf eine Ermäßigung der GEZ-Gebühren?

Es gibt auch Personengruppen, die zwar keinen Anspruch auf eine gänzliche Befreiung vom Rundfunkbeitrag geltend machen können, aber berechtigt sind, nur den ermäßigten Satz in Höhe von 5,83 Euro im Monat zu zahlen. Hierzu gehören Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80% sowie Gehörlose oder Sehbehinderte mit einem relevant begründeten Grad der Behinderung ab 60%. In allen Fällen sollte dann „RF“ im Schwerbehindertenausweis vermerkt sein.

Wie kann man sich von den Rundfunkgebühren befreien lassen?

Für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag muss ein Befreiungsantrag gestellt werden. Gehen Sie hierfür bitte wie folgt vor:

  1. Füllen Sie dieses Rundfunkgebühren-Befreiungsformular online aus
  2. Drucken Sie das Formular am Ende der Eingabe aus (die Druckfunktion wird nach dem Ausfüllen automatisch angeboten)
  3. Unterschreiben Sie das Antragsformular, legen Sie die jeweils erforderlichen Nachweise bei und senden Sie die Unterlagen auf dem Postweg an:

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln

Für die weitere Kontaktaufnahme mit der ehemaligen GEZ nutzen Sie bitte die folgenden Kontaktdaten:
Telefon: 01806 999 555 10* (Mo.-Fr. 7:00 – 19:00 Uhr)
Fax: 01806 999 555 01*

* 20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz und 60 Cent/Anruf aus den dt. Mobilfunknetzen.

Sie können den Beitragsservice auch über ein Kontaktformular auf dessen Internetseiten kontaktieren.

Welche Unterlagen werden für die Befreiung benötigt?

Dem Antrag auf die Beitragsbefreiung muss eine Kopie des Bewilligungsbescheides über die zutreffenden Sozialleistungen (Sozialhilfebescheid, BAföG etc.) beigefügt werden. Auch die Bestätigung der jeweiligen Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie gilt als Nachweis. Versenden Sie jedoch keine Originale an den Beitragsservice, da eine Rücksendung nicht gewährleistet wird.

Es kann vorkommen, dass die für Sie zuständige Bewilligungsbehörde Originale oder beglaubigte Kopien der Nachweise anfordert. Diese müssen Sie dann zur Einsicht vorlegen.

Menschen mit Behinderungen und eingetragenem "RF"-Vermerk können auch die Vorder-und Rückseite Ihres Schwerbehindertenausweises kopieren und mit den Unterlagen zum Antrag auf Befreiung mitschicken.

Die Rundfunkgebühren-Befreiung beginnt dann mit dem Ersten des Monats in dem der Gültigkeitszeitraum Ihres Nachweises beginnt. Sie kann aber auch seit Januar 2017 rückwirkend geltend gemacht werden, wenn der Befreiungsgrund bereits vor Antragstellung vorlag. Der maximale Zeitrahmen, der berücksichtigt wird, beträgt drei Jahre.

Ermäßigungen oder Befreiungen vom Rundfunkbeitrag werden um ein ganzes Jahr verlängert, wenn die Voraussetzungen dafür bei einem Folgeantrag weiterhin vorliegen.

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