Beitragsservice-Gebühren (GEZ) für Unternehmen

Selbständige oder von Zuhause arbeitende Freiberufler entrichten – genauso wie Privatpersonen – nur einmal den regulären Betrag in Höhe von 17,50 Euro. Der Unterschied zu den Privathaushalten ist, dass jedes betrieblich genutzte Fahrzeug einen monatlichen Aufpreis von 5,83 Euro bedeutet. Das erste auf den Inhaber einer Betriebsstätte zugelassene Fahrzeug ist beitragsfrei und muss nicht gemeldet werden. Ob ein Radio im Fahrzeug eingebaut ist oder nicht, ist dabei unerheblich.

Unternehmen müssen für jede Betriebsstätte (gestaffelt nach dortiger Mitarbeiterzahl), den Fahrzeugpark und vermietete Zimmer oder Wohnungen zahlen. Als Mitarbeiter zählen alle sozialversicherungspflichtigen Angestellten sowie solche Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Leiharbeiter werden dabei dem Verleiher zugeschlagen. Änderungen der Betriebsstätten sind direkt, Änderungen der Beschäftigtenanzahl zum 31. März eines Jahres, zu melden.

Eine Betriebsstätte kostet an „Beiträgen“, unabhängig von Empfangsgeräten:


Mitarbeiter pro BetriebsstätteAnzahl der BeiträgeBeitragshöhe pro Monat in Euro (ab 1.04.2015)
bis 81/35,83
9 bis 19117,50
20 bis 49235,00
50 bis 249587,50
250 bis 49910175,00
500 bis 99920350,00
1.000 bis 4.99940700,00
5.000 bis 9.999801.400,00
10.000 bis 19.9991202.100,00
ab 20.0001803.150,00

Für den Fuhrpark werden pro betrieblich genutztem Kraftfahrzeug 5,83 Euro für den Beitragsservice fällig – allerdings ist pro Betriebsstätte ein Fahrzeug beitragsfrei.

Hotelzimmer, Gästezimmer und Ferienwohnungen schlagen mit 5,83 Euro Rundfunkgebühr pro vermietbarem Zimmer ins Gewicht. Dem ersten betrieblich genutzten Kfz entsprechend, ist auch hier das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung einer Betriebsstätte beitragsfrei.

Saisonbetriebe können sich im Voraus vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wenn Betriebsstätten für mehr als drei Monate in Folge stillgelegt sind.

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