Beitragsservice (ehemals GEZ) - Neuerungen

Seit 2013 heißt die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) nun ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Bisher hat sich kein griffiges Kürzel dafür eingebürgert und die Bezeichnung GEZ ist weiterhin sehr verbreitet. Doch nicht nur der Name hat sich geändert – erfahren Sie im folgenden Text, welche weiteren Neuerungen den Beitragsservice betreffen.
Änderung des Rundfunkbeitrags
Bis Ende 2012 wurden Empfangsgeräte gezählt und unterschieden, um die Rundfunkgebühr zu ermitteln. Für einen Fernseher wurde beispielsweise ein höherer Betrag fällig, als für ein Radio. Seit Januar 2013 wird für Privatpersonen eine einheitliche Beitragspauschale pro Wohnung erhoben. Dabei ist es egal, ob in der Wohnung eine Einzelperson, eine Wohngemeinschaft oder eine Familie lebt.
Für Unternehmen ist die Anzahl der Mitarbeiter, Betriebsstätten und Fahrzeuge relevant, bei Einrichtungen des Gemeinwohls wie Schulen, Vereinen oder der Feuerwehr gilt eine Pauschale pro Betriebsstätte. Die Anzahl der Geräte spielt auch hier keine Rolle. Damit wird die pauschale Nutzungsgebühr für den Beitragsservice zu einer Art Solidarleistung, d.h. es zahlt jetzt jeder Haushalt einen Einheitspreis für das öffentlich-rechtliche Programm – egal wie viele Personen es nutzen.
Es gibt in bestimmten Fällen auch weiterhin die Möglichkeit, von den Beitragsgebühren befreit zu werden. Zum Beispiel beim Bezug von Sozialleistungen, einer Ausbildungsförderung (BAföG) oder bei gewissen gesundheitlichen Einschränkungen. Allerdings ist seit der Reform das Fehlen von Empfangsgeräten nun kein Grund mehr, nicht zu zahlen.
Beitragsermittlung
Da die Beitragsberechnung mittlerweile unabhängig von der Anzahl der Geräte ist, sind heutzutage keine Vertreter der GEZ mehr unterwegs, die an Türen klingeln und die gemachten Angaben überprüfen. Um festzustellen, wer in welchen Wohnungen wohnt, legt die ehemalige GEZ stattdessen direkt die Daten der Einwohnermeldeämter an gewissen Stichtagen zugrunde.
Jeder ist selbst verantwortlich sicherzustellen, dass Beiträge für die von ihm bewohnten Wohnungen entrichtet werden. Dies bedeutet, dass Sie Adressänderungen weiterhin melden müssen. Sollten Sie in einer Wohnung leben, für die derzeit niemand Beiträge zahlt, kann es nach Abgleichen mit dem Einwohnermeldeamt zu Nachforderungen kommen.
Leben Sie hingegen in einer Wohnung, in der unnötig mehrere Personen Beiträge entrichten, informieren Sie den Beitragsservice darüber. Begründen Sie, welche Zahlungen warum eingestellt werden sollen und wer den Beitrag für die Wohnung übernimmt. Ansonsten werden alle bereits an die GEZ erteilten Einzugsermächtigungen vom Beitragsservice kommentarlos übernommen. Zu viel gezahlte Beiträge können seit Januar 2015 nicht mehr zurückgefordert werden.
Beitragssenkung ab April 2015
Im April 2015 wurde der Rundfunkbeitrag geringfügig gesenkt. Privathaushalte zahlen seitdem statt 17,98 Euro nur noch 17,50 Euro pro Monat. Auch der ermäßigte Beitrag und die Beiträge für Schulen & Vereine sowie für Unternehmen wurden günstiger. Der neue Betrag wird automatisch berücksichtigt und abgebucht – Sie selbst müssen keine Änderungen vornehmen.
Neuerungen und Zusätze ab Januar 2017
Die Neuerungen betreffen einerseits Ermäßigungen oder Befreiungen vom Rundfunkbeitrag für Privatpersonen.
Durch die Neuregelung dürfen Sie nach §4 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) ermäßigte Beiträge bis zu drei Jahre ab der Antragstellung rückwirkend geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen, der verdeutlicht, dass der Befreiungsgrund vor Ihrer Antragstellung bereits gegeben war. Leben volljährige Kinder in Ihrem Haushalt, die noch nicht 25 Jahre alt sind, so müssen auch diese keine Gebühren zahlen. (§4 Absatz 3)
Auch die Abläufe zur Verlängerung der Befreiung werden vereinfacht: Antragsteller, die seit mindestens zwei Jahren aus bleibendem Grund vom Rundfunkbeitrag befreit sind, erhalten eine Verlängerung der Beitragsbefreiung um ein Jahr. Weiterhin ist neu, dass eine Kopie des Leistungsbescheides (Bewilligungsgrundes) zur Beitagsermäßigung oder -befreiung genügt. (§4 Absatz 7)
Änderungen im nicht-privaten Bereich
Auch für Betriebsstätten und gemeinnützige Einrichtungen sind einige Aktualisierungen beschlossen worden.
So bleibt in Betriebsstätten ein Kfz beitragsfrei, während für jedes weitere Fahrzeug ein Drittelbetrag berechnet wird. Der Umfang des Gebrauchs spielt dabei keine Rolle.
Wichtig sind die Neuerungen für Einrichtungen des Gemeinwohls: Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Suchtkranke oder auch Stätten der Jugendhilfe zahlen ab Januar 2017 nur noch einen Drittelbeitrag. Ungeachtet der Anzahl der Beschäftigten, wird die Beitragshöhe von 17,50 Euro auf 5,83 Euro herabgesetzt.
Zudem sind Zimmer mit vollstationärer Pflege in Alters-oder Pflegewohnheimen oder Hospitzen nun ebenso, wie bisher Räume in Kasernen oder Asylbewerberheimen, beitragsfrei.
Weitere Anpassungen
Datenschutzrechtlich weniger erfreulich ist die erlaubte Weitergabe von Personendaten zur Ermittlung säumiger Beitragszahler.
So können ab Januar 2017 nicht öffentliche Drittanbieter (Inkassounternehmen) zugezogen werden, um nicht gezahlte Gebühren einzufordern. Es handelt sich zunächst um postalische Zahlungserinnerungen und Mahnungen, die im Rahmen eines mehrstufigen Mahnverfahrens durchgeführt werden. Hausbesuche sind jedoch nicht geplant.
Der nächste Stichtag zum Abgleich der Daten mit den Einwohnermeldeämtern ist für Januar 2018 angekündigt. Doch bereits zur zweiten Hälfte des Jahres 2017 ergeben sich Konsequenzen aus den Neuregelungen.
Rundfunkbeiträge auf dem Prüfstand
Eine Hostelbetreiberin aus Neu-Ulm weigert sich, den zusätzlichen Drittelbeitrag pro Zimmer (Beherbergungsbeitrag) an den Beitragsservice zu zahlen. Sie argumentiert mit dem Fehlen jeglicher Empfangsmöglichkeiten. Die Folge: Der Klägerin wird vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig Recht zugesprochen. Angesichts der bisherigen Urteile, die allesamt den Rundfunkanstalten zusprachen, handelt es sich bei diesem Fall um den sprichwörtlichen Stein des Anstoßes. Nun befassen sich auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Gebührenregelung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

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