Hundesteuer für Listenhunde
Erhöhte Hundesteuer für Listenhunde

Für als gefährlich eingestufte Hunde wird meist eine erhöhte Hundesteuer erhoben. Des Weiteren muss beim Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde eine Erlaubnis zur Haltung eines solchen Hundes beantragt werden.
Sind Sie Besitzer eines möglicherweise als gefährlich eingestuften Hundes und planen einen Umzug über die Gemeindegrenzen hingweg, erkundigen Sie sich am besten im voraus, ob und welche Auflagen für das Ummelden bzw. Anmelden Ihres vierbeinigen Freundes an Ihrem neuen Wohnsitz gelten.
In einigen Bundesländern kann ein Hund, der auf der Rasseliste geführt ist, nach einem Wesenstest auch von den Auflagen befreit werden, die für Listenhunde vorgesehen sind.
Detaillierte Informationen zum Thema Rasselisten sowie eine Aufstellung der betroffenen Hunderassen pro Bundesland finden Sie bei Wikipedia.
Hinweis: Unsere Infotexte sind nicht ortsbezogen! Die Hundesteuer ist jedoch Ortsrecht. Jede Gemeinde kann selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Hundesteuer anfällt und ob die Möglichkeit einer Befreiung oder Ermäßigung besteht bzw. welche Antragsunterlagen hierfür im konkreten Fall benötigt werden. Bitte erkundigen Sie sich daher zusätzlich an Ihrem Wohnort zu den konkreten örtlichen Gegebenheiten.
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Formulare Hundesteuer für Kampfhunde
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren

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