Arbeitserlaubnis
Welche Änderungen gibt es jetzt im Bereich der Arbeitserlaubnis?
Die seit dem 01. Januar 2005 geltenden Bestimmungen zu den Aufenthaltsformen vereinfachen auch die Handhabung der Arbeitserlaubnis. Die doppelten Genehmigungen für den Aufenthalt und die Arbeit entfallen. Sie müssen nicht mehr zur Ausländerbehörde und zur Arbeitsverwaltung. Stattdessen wird Ihnen die Ausländerbehörde die Arbeitsgenehmigung zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis erteilen, sofern die Arbeitsverwaltung zugestimmt hat. Diese Zustimmung erfolgt in einem internen Verfahren.
Kann ich jetzt mit einer Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht automatisch auch arbeiten?
Eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besteht nur, wenn dies in der Aufenthaltserlaubnis durch die Worte "Erwerbstätigkeit gestattet" ausdrücklich festgehalten ist. Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sind hingegen generell zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Ich habe bereits eine Arbeitserlaubnis. Kann ich weiter arbeiten?
Ja, es ändert sich nichts. Wenn Sie Ihre Arbeitsstelle wechseln wollen, müssen Sie jetzt nur noch zur Ausländerbehörde, nicht mehr zur Arbeitsagentur. Die Ausländerbehörde wird dann für Sie mit der Arbeitsagentur klären, ob die Beschäftigung gestattet ist
Ich habe eine Arbeitsberechtigung. Was passiert damit?
Gar nichts. Sie können damit jede Arbeitsstelle annehmen wie bisher auch.
Hat sich was geändert, wenn ich eine Green-Card besitze?
Die erteilte Aufenthaltserlaubnis gilt weiterhin bis zum Ablauf der festgelegten Geltungsdauer. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, können Sie bei der Ausländerbehörde vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Verlängerung oder auch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis stellen.
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