Mietrecht - Haustiere in der Mietwohnung
Wenn die Haustierhaltung nicht ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist, haben es Vermieter schwer, die Tierhaltung ihrer Mieter zu unterbinden – unabhängig davon, ob es sich um Hunde, Katzen, Nager oder exotische Tiere handelt. Aber auch ein Tierhaltungsverbot im Mietvertrag ist nicht immer zulässig. Erfahren Sie in unserem Text alles Wichtige rund um das Thema Tierhaltung in der Mietwohnung.
Tierhaltung im Mietvertrag
Zwischen Mietern und Vermietern gibt es häufig Uneinigkeiten darüber, ob bestimmte Haustiere in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen oder nicht. Einschränkungen bei der Tierhaltung können durch entsprechende Regelungen im Mietvertrag festgelegt werden. Viele Verträge enthalten eine Informationspflicht oder einen Erlaubnisvorbehalt: Als Mieter müssen Sie dann vor der Anschaffung des Haustieres Ihren Vermieter entweder informieren oder sogar um seine Erlaubnis bitten.
Bei einem Erlaubnisvorbehalt darf Ihr Vermieter Haustiere nicht pauschal verbieten, sondern er muss ein eventuelles Verbot begründen. Er kann grundsätzlich nicht einem Mieter die Hundehaltung erlauben und sie einem anderen Mieter verbieten. Zulässig ist allerdings eine Differenzierung z. B. nach unterschiedlichen Hunderassen: Der Vermieter darf beispielsweise eine Kampfhund-Haltung untersagen und gleichzeitig einem anderen Mieter die Haltung eines Dackels erlauben.
Das Kleintierprivileg – Keine Genehmigung erforderlich
Ein Erlaubnisvorbehalt ist nur hinsichtlich größerer Tiere zulässig. Kleintierhaltung darf Ihr Vermieter grundsätzlich nicht untersagen („Kleintierprivileg“). Auch sind Sie als Mieter nicht verpflichtet, dem Vermieter eine beabsichtigte Kleintierhaltung mitzuteilen oder um Genehmigung zu bitten.
Genehmigungsfrei sind alle Kleintiere, die in Aquarien, Terrarien und Käfigen gehalten werden können und von denen üblicherweise keine Geruchs- oder Geräuschbelästigung ausgeht. Somit dürfen Tiere wie Hamster, Kaninchen, Ratten, Schildkröten, Leguane, Eidechsen und Zierfische ohne Abstimmung mit dem Vermieter in einer Mietwohnung gehalten werden.
Hund und Katze in der Mietwohnung
Vermieter dürfen kein generelles Verbot für die Haltung von Katzen und Hunden aussprechen. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag wird vom Bundesgerichtshof als insgesamt unwirksam angesehen. Denn die Hunde- und Katzenhaltung ist ein Bestandteil des „vertragsgemäßen Gebrauchs einer Mietsache“, solange Dritte nicht gestört werden. Gelegentliches Hundegebell gehört hierbei zu den akzeptablen Störungen.
Tipp: Um spätere Auseinandersetzungen mit dem Vermieter zu vermeiden, sollten Sie sich aber vor Beginn einer Hundehaltung vorsorglich mit ihm abstimmen – selbst dann, wenn Sie mietvertraglich nicht dazu verpflichtet sind.
Exotische und gefährliche Tiere – Einschränkungen möglich
Eine Haltung von gefährlichen Tieren wie von Giftschlangen und Kampfhunden ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Auch für die Haltung einiger Vogelarten wie z. B. größerer Papageien deren Lautstärke Dritte beeinträchtigen kann, kann ein Verbot ausgesprochen werden.
Ferner ist zu beachten, dass sich für exotische Tiere aus dem Artenschutzgesetz ein Tierhaltungsverbot in Wohnungen ergeben kann. Angst oder Ekel vor einem Tier z.B. bei ungiftigen Spinnen oder Echsen genügt als Verbotsgrund nicht. Nur objektiv vorhandene Beeinträchtigungen oder tatsächliche Gefahren für Dritte rechtfertigen ein Tierhaltungsverbot.
Tierhaltung – Pflichten des Mieters
Der Mieter ist dazu verpflichtet, bei der Tierhaltung Rücksicht auf andere Hausbewohner zu nehmen. Weiterhin muss die Anzahl der Tiere in einem angemessenen Verhältnis zur Wohnungsgröße stehen und darf das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten. Mehrere große Hunde in einer kleinen Mietwohnung wären demnach nicht akzeptabel.
Für Besucher gilt: Sie dürfen ihr Haustier nur für den Besuchszeitraum mitbringen. Eine Unterbringung von Haustieren eines Besuchers für einen längeren Zeitraum (beispielsweise während einer Urlaubsabwesenheit des Besuchers) gehört nicht zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung. Bittet Sie ein Freund darum, sein Tier für längere Zeit zu beaufsichtigen, fragen Sie am besten Ihren Vermieter, ob er damit einverstanden ist.
Was geschieht, wenn der Mieter ein Haustier trotz Aufforderung nicht entfernt?
Wenn der Mieter einer rechtmäßigen Aufforderung des Vermieters zur Entfernung eines Haustiers nicht nachkommt, so kann der Vermieter vor Gericht auf Unterlassung klagen und bei wiederholtem Verstoß wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietwohnung fristlos kündigen.