Mietvertrag kündigen

Mietvertrag so früh wie möglich kündigen

Sobald Sie am neuen Dienstort eine Wohnung verbindlich in Aussicht haben (Bundesdarlehenswohnung) oder aber spätestens wenn Sie den neuen Mietvertrag (Wohnung des freien Marktes) unterschrieben haben, müssen Sie den Mietvertrag für die bisherige Wohnung zum frühstmöglichen Zeitpunkt kündigen. Damit vermeiden Sie Nachteile bei der Mietentschädigung für die alte Wohnung, denn diese wird nur für sechs Monate gezahlt. Haben Sie eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus, können Sie Mietentschädigung für längstens ein Jahr beantragen. Voraussetzung dafür ist aber der Nachweis, dass Sie sich intensiv um die Vermietung oder den Verkauf der Immobilie bemüht haben.

Kündigungsfristen

Ist keine kürzere Frist im Mietvertrag vereinbart worden, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 573 c BGB). Danach ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie sollten auch nicht vergessen, Ihre möblierte Unterkunft am neuen Dienstort zeitgerecht zu kündigen. Sollten Sie bis zum Umzug noch Trennungsgeld erhalten, können Ihnen Mietzahlungen bis zur frühstmöglichen Beendigung des Mietverhältnisses erstattet werden.

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