Schönheitsreparaturen von der Steuer absetzen
Renovieren
In der Regel werden Kosten für die Renovierung nicht steuerlich anerkannt. Schönheitsreparaturen können jedoch von der Steuer abgesetzt werden. Hierzu zählen das Streichen und Tapezieren von Zimmerdecken und Wänden sowie das Streichen von Heizkörpern, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen.
Haben Sie ein Haus oder eine Eigentumswohnung erworben, lassen sich einige Renovierkosten als "Herstellungsaufwand vor Einzug" von der Steuer absetzen. Bedingung ist, dass der Vermieter die Renovierungen vornimmt und anschließend auf den Kaufpreis aufschlägt.
Herd und Heizung
Passt der alte Herd nicht in die neue Wohnung (beispielsweise weil ein Gasanschluss fehlt), können für die Neuanschaffung bis zu 230 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Neue Öfen oder Heizanlagen können mit bis zu 165 Euro pro Zimmer von der Steuer abgesetzt werden.
Nachhilfeunterricht
Erhalten Ihre Kinder umzugsbedingt Nachhilfeunterricht, erkennt das Finanzamt derzeit (Stand 1.8.2011) bis zu 1.617 Euro Unterrichtskosten pro Kind als Werbungskosten an. Die Kosten für den Unterricht werden bis zur Hälfte des Höchstbetrags, also bis 808,50 Euro, voll berücksichtigt. Weitere Unterrichtskosten werden zu 75% anerkannt, bis der Höchstbetrag erreicht ist. Als Nachweis muss eine entsprechende Bescheinigung der Schule vorliegen.
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