Trennungsgeld
Wann und wie viel Trennungsgeld steht mir zu?
Trennungsgeld erhalten Sie, wenn Sie uneingeschränkt bereit sind, an Ihren neuen Dienstort oder in die Nähe zu ziehen, der Umzug aber mangels geeigneten Wohnraums nicht möglich ist.
Um Trennungsgeld zu beziehen, müssen Sie sich intensiv um eine Wohnung bemühen. Die Wohnungsfürsorge kann nur unterstützend für Sie tätig sein. Zu Ihren Pflichten gehören daher:
- der Eintrag in die Liste der Wohnungssuchenden bei der Wohnungsfürsorgestelle,
- das schriftliche Beauftragen von Maklern,
- die Aufgabe von Suchanzeigen in der örtlichen Tagespresse,
- die Kontaktaufnahme mit Wohnungsbau-Gesellschaften und
- die Überprüfung von privaten Mietobjekten
Falls Sie einen Makler engagiert haben, wird die Vermittlungsgebühr im notwendigen Umfang erstattet.
Besondere Wohnungswünsche, z.B. eine größere Wohnung oder eine Wohnung in einer speziellen Umgebung aufgrund des Gesundheitszustandes eines Familienangehörigen, können nur bei rechtzeitiger Beantragung berücksichtigt werden. Es ist wichtig, dass derartige Wünsche in Ihrem Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden vermerkt sind. Nach Möglichkeit wird diesen Anträgen entsprochen. Der Anspruch muss aber unbedingt vor einer Wohnungszuteilung erfolgen, da eine späterer Anspruch nicht berücksichtigt wird und somit auch nicht den Weiterbezug des Trennungsgeldes rechtfertigt.
Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn innerhalb einer Frist von einem Jahr der schriftliche Antrag bewilligt wird. Aufgrund von monatlich vorzulegenden Nachweisen erfolgt die Zahlung. Auch dafür gilt die Jahresfrist. Formulare erhalten Sie in Ihrer Reisekostenstelle.
Trennungsgeld – Welche Beträge stehen mir zu?
In den so genannten "fetten Tagen" erhalten Sie in den ersten 14 Tagen ein Trennungsgeld in Höhe der Ihnen bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung:
- regelmäßiges Tage- und Übernachtungsgeld
- Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Dienststätte
Ab dem 15. Tag wird das Trennungsgeld deutlich verringert. Die Höhe des Trennungsgeldes ist dann von Ihren persönlichen Verhältnissen abhängig. Neben Verpflegungskosten erhalten Sie auch die Kosten für eine möblierte Unterkunft, falls Ihnen keine amtliche Unterkunft zugeteilt werden konnte, erstattet. Diese von Ihnen nachgewiesenen Kosten werden aber nur übernommen, wenn sie den ortsüblichen Mietpreis nicht übersteigen.
Für Heimfahrten erhalten Verheiratete und Unverheiratete mit Kindern zweimal im Monat, alle anderen Berechtigten einmal im Monat eine Reisebeihilfe. Auf Antrag wird diese ein Jahr gezahlt. Die Pendelfahrten zwischen Dienstort und Wohnort werden in der Höhe eines regelmäßig fahrenden, öffentlichen Verkehrsmittels vergütet. Berechnungsgrundlage dafür ist der günstigste Fahrpreis. Bei Bahnfahrten wird nur die zweite Klasse berücksichtigt.
Bei täglichem Pendeln zwischen Dienststelle und Wohnort werden Ihnen die Fahrtkosten ebenfalls ersetzt. Bei Fahrten mit dem Auto können Sie eine Wegstreckenentschädigung geltend machen. Diese Vergütungen werden allerdings gekürzt, wenn Sie vorher schon Fahrtkosten bezogen haben.
Tägliche Heimfahrten werden Ihnen zugemutet, wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln:
- höchstens zwölf Stunden von Ihrer Wohnung abwesend sind,
- das Pendeln zwischen Dienststätte und Wohnort nicht mehr als drei Stunden dauert.
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