Fristverlängerung für Trennungsgeld

Ausnahmen für die Fristverlängerung für das Trennungsgeld

Obwohl eine neue Wohnung zu beziehen ist, kann der Umzug verschoben und damit das Trennungsgeld weiter gezahlt werden. Für diese Ausnahmen müssen zwingende persönliche Gründe vorliegen. Im Einzelnen sind das:

  • Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen bis zur Dauer von einem Jahr;
  • Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige wegen des Mutterschutzgesetzes, der Mutterschutzverordnung oder des entsprechenden Landesrechtes;
  • Schul- und Berufsausbildung eines Kindes bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Ausnahmen in diesem Fall sind: Kinder im vorletzten Ausbildungsjahr oder Gymnasiasten in der vorletzten Jahrgangsstufe dürfen die Ausbildung und den Schulabschluss machen. Somit verlängert sich auch das Trennungsgeld;
  • Schul- und Berufsausbildung eines schwer behinderten Kindes. Trennungsgeld wird bis zum Ende der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- und Wohnort oder in erreichbarer Entfernung wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
  • Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten oder seines Ehegatten, wenn dieser in hohen Maße Hilfe des Ehegatten oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
  • Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in entsprechender Anwendung von Punkt drei.

Sollte nach einem ersten Hinderungsgrund ein zweiter folgen, kann mit Zustimmung des Ministeriums das Trennungsgeld bis längstens zu einem Jahr weitergezahlt werden. Darüber hinaus kann kein Trennungsgeld mehr bezogen werden.

Nach dem Einzug erlischt der Anspruch

Mit dem frühestmöglichen Umzug in eine zumutbare und angemessene Wohnung am Dienstort oder im Umland zur Dienststätte (weniger als 30 Straßenkilometer) erlischt der Anspruch auf Trennungsgeld.

Haben Sie eine Wohnung vom freien Markt innerhalb der Zeitspanne des Trennungsgeldes bezugsfähig und bekommen nun eine Wohnung von der Wohnungsfürsorgestelle zugeteilt, so ist die des freien Marktes maßgeblich. Geben Sie dann einfach die Wohnungszuteilung mit dem entsprechenden Vermerk an die Wohnungsfürsorgestelle zurück. Sollte aber eine vom freien Markt kommende Wohnung erst nach Ablauf des Trennungsgeldes beziehbar sein, kann das Trennungsgeld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden. Deshalb sollten Sie in diesem Fall die Angelegenheit vor Abschluss eines Mietvertrages klären.

Umzugsunternehmen vergleichen

Umzug mit Profis, aber günstig? Einfach Umzug eingeben, Angebote vergleichen und bis zu 70% sparen! Kostenfrei und unverbindlich.

Über 1.000 geprüfte Umzugsfirmen
Angebote bequem vergleichen
Bis zu 70% Umzugskosten sparen!