Umzugskosten-Erstattung (1)
Allgemeines
Laut Umzugskostenrecht werden nur die notwendigsten Kosten erstattet. Vermeidbare Kosten werden nicht ersetzt. Da die meisten mit dem Umzug verursachten Auslagen zu verschiedenen Zeitpunkten anfallen, wird Ihnen bei größeren Beträgen (Beförderungsauslagen, doppelte Mietzahlung) ein Abschlag gewährt. Alle Umzugsauslagen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzuges bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Machen Sie daher alle Ansprüche geltend und reichen Sie gegebenenfalls Belege nach.
Kosten der Umzugsreise
Eine Umzugsreise wird wie eine Dienstreise abgerechnet. Sie und Ihre Angehörigen erhalten Fahrkarten, wenn Sie die Deutsche Bahn nutzen. Falls Sie mit dem eigenen Auto fahren, erhalten Sie eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung. Sollten Sie einen Wohnwagen oder Anhänger nutzen, wird Ihnen dies mit 6 Cent pro Kilometer erstattet. Übernachtungen werden in voller Höhe gegen Nachweis und pauschal ohne Nachweis erstattet. Dabei können Übernachtungskosten für die Nacht nach dem Ausladen nur dann geltend gemacht werden, wenn in der neuen Wohnung noch nicht übernachtet werden konnte.
Kosten der Besichtigungsreise
Erstattet werden zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen. Maßstab der Rückzahlung sind der billigste Fahrpreis und die niedrigste Klasse eines öffentlichen Verkehrsmittels. Für Reisen mit der Deutschen Bahn erhalten Sie von der Bundeswehr die Fahrkarten. Tage- und Übernachtungsgeld wird höchstens für je zwei Reise- und Aufenthaltstage abhängig von der Entfernung genehmigt.
Wohnungsvermittlungsgebühren
Haben Sie für die Anmietung Ihrer neuen Wohnung die Dienste eines Maklers genutzt, werden Ihnen die Vermittlungsgebühren zurückgezahlt. Sollten Sie aber eine außergewöhnlich luxuriöse Wohnung gemietet haben, kann eine reduzierte Erstattung in Betracht kommen. Falls Sie einen nicht gewerbsmäßig tätigen Wohnungsvermittler nutzen, kann die Erstattung der Vermittlungsgebühr nur erfolgen wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Wohnung sonst nicht bekommen hätten.
Erstattung für einen Kochherd und Öfen
Für die Anschaffung eines neuen Kochherdes für die neue Wohnung können Ihnen bis zu 230,08 Euro beigesteuert werden, falls sich die Beschaffung als notwendig erweist (z.B. Umstellung der Energieart). Ebenfalls können Ihnen bei einer Mietwohnung für Öfen bis zu 163,61 Euro je Zimmer erstattet werden.
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