Umzugskosten-Erstattung (2)

Mietentschädigung

Sollten Sie aufgrund vertraglicher Verpflichtungen doppelt Miete zahlen, so können Ihnen die Kosten für die nicht genutzte Wohnung beigesteuert werden, und zwar:

  • für die alte Wohnung längstens sechs Monate;
  • für die neue Wohnung längstens drei Monate.

Der Umzug in die neue Wohnung muss schnellstmöglich erfolgen. Verzögerungen können nur bei objektiv anzuerkennenden Gründen zur Gewährung der Mietentschädigung führen.

Kosten für Nachhilfe

Sollte Ihr Nachwuchs umzugsbedingt Defizite in der Schule aufweisen, so kann Nachhilfe gewährt werden. Sie bekommen pro Kind 40 Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 zur Zeit Ihres Auszuges. Hiervon 50 Prozent voll und darüber hinaus zu drei Vierteln. Der Betrag passt sich der jeweiligen Besoldungsverbesserung automatisch an.

Pauschalvergütung für sonstige Auslagen

Für alle sonstigen Auslagen erhalten Sie eine Pauschalvergütung, deren Höhe sich aus Ihrem Familienstand, der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen, der Wohnung und der Besoldungsgruppe ergibt.

Häufigkeitszuschlag

Sind Sie in den letzten fünf Jahren aus dienstlichen Gründen schon einmal umgezogen, erhalten Sie einen Zuschlag von 50 Prozent der Pauschalvergütung.

Kostenerstattung für Umzugsvorbereitungen

Sollte Ihre Versetzung an den neuen Dienstort aufgehoben werden oder sich geändert haben, werden Ihnen die Kosten für die Umzugsvorbereitungen erstattet. Sind Sie bereits umgezogen, wird Ihnen die Umzugskostenvergütung erneut erteilt.

Abschlagszahlung

Damit Sie nicht in Vorlage für die anfallenden Umzugskosten treten müssen, gewährt Ihnen die zuständige Stelle Abschlagszahlungen von Ihrer Umzugskostenvergütung. Dies bezieht sich allerdings nicht auf die Spediteurkosten. Die Auszahlung ist zweckgebunden und erfolgt nur, wenn Sie unmittelbar vor den Vorbereitungen des Umzugs stehen.

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