Umzugskosten-Erstattung (3)
Erstatten von Umzugskosten bei einer späteren Eheschließung
Sind Sie ledig an eine neue Dienststelle versetzt worden und haben später geheiratet, können die Auslagen des Ehepartners oder eines leiblichen Kindes übernommen werden. Voraussetzung ist aber, dass zwischen der Eheschließung und dem Bezug der Umzugskostenvergütung sechs Monate liegen müssen.
Umzug aus gesundheitlichen Gründen
Der Gesundheitszustand des Soldaten, des zivilen Mitarbeiters, seines Ehepartners oder eines berechtigten Kindes kann ein Grund für die Erstattung der Umzugskosten sein. Die Notwendigkeit muss allerdings amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt werden. In diesem Fall ist auch die Kostenerstattung begrenzt. Es werden nur die Beförderung des Umzugsguts und die Reisekosten ersetzt. Zudem darf die neue Wohnung nicht weiter als 25 Kilometer von der alten entfernt sein.
Umzug infolge Familienzuwachses
Sollte Ihre Wohnung durch Familienzuwachs zu klein geworden sein, so können Sie auch hier Umzugskosten geltend machen. Eine Wohnung ist dann zu klein, wenn die Zahl der Personen gegenüber der Zimmerzahl um mindestens zwei größer geworden ist.
Für die neue Wohnung steht jeder Person ein Zimmer zu. Dabei gilt die gleiche Kostenvergütung wie bei Umzügen aus gesundheitlichen Gründen.
Endumzug
Zum Ende der Dienstzeit können die Beförderungskosten eines Umzugs erstattet werden, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens ein genehmigter Umzug stattgefunden hat. Voraussetzung dafür ist, dass man innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umzieht. Auch muss die für Sie zuständige Wehrbereichsverwaltung zustimmen. Sollten Sie ins Ausland ziehen, so werden Ihnen die Beförderungsauslagen nur bis zur inländischen Grenze bezahlt.
Die gleichen Endumzugsbedingungen gelten auch für Hinterbliebene. Dabei ist zu beachten, dass der Umzug innerhalb dieser zwei Jahre stattfindet. Auf den Todeszeitpunkt kommt es bei dieser Regelung nicht an. Ist der Betreffende aber vor Erreichen der Altersgrenze verstorben, so beginnt die Zweijahresfrist einen Tag nach dem Ableben. In allen Fällen werden die Kosten für einen Endumzug nur für Fernumzüge gewährt.
Umzug aufgrund eines Räumungsverlangens
Sollten Sie in einer bundeseigenen oder in einer im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung wohnen, werden Ihnen im Fall eines Räumungsverlangens durch Ihre zuständige Wehrbereichsverwaltung die Umzugskosten erstattet. Dies gilt nicht, wenn Sie ohnehin aus der Wohnung ausziehen wollen. Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne die Wohnfürsorgestelle der örtlichen Standortverwaltung.
Umzug eines ehemaligen Berufs- oder Zeitsoldaten mit Anspruch auf Berufsförderung
Leistungen können bezogen werden, wenn ein ehemaliger Berufssoldat oder Soldat auf Zeit mit dem Recht auf Fachausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Berufsförderung umzieht. Dieses gilt auch bei:
- Allgemeinberuflichen Unterrichten an Stelle von Fachausbildung;
- Erteilung eines Eingliederungsscheins;
- Beruflicher Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung aufgrund des Dritten Teils des SVG nach § 26 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Umzug auch vor dem Ablaufen des Dienstverhältnisses gewährt werden. Diese wären:
- während einer Berufsförderung;
- innerhalb einer beruflichen Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung;
- binnen eines Jahres vor Beendigung der Dienstzeit aus besonderen Gründen (z. B. Bezug des Eigenheims).
Ehemaligen Berufssoldaten, die vor dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wurden, wird innerhalb von zwei Jahren ein Umzug erstattet, wenn dieser zur Aufnahme eines neuen Berufes dient. Für spezielle Regelungen und Erstattungsansprüche informieren Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Wehrbereichsverwaltung.
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