Wohnung kündigen
Wohnung fristgerecht kündigen
Eine fristgerechte Kündigung des bisherigen Mietverhältnisses ist notwendig, um weitere Mietzahlungen für die alte Wohnung trotz bereits erfolgten Bezugs der neuen Bleibe zu vermeiden.Für unbefristete Mietverträge beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter seit dem 1. September 2001 immer 3 Monate.
Verkürzte Kündigungsfrist
Eine kürzere Kündigungsfrist ist nur in besonderen Fällen zulässig. So ist der Vermieter nur dann zu einer vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses verpflichtet, wenn der Mieter einen eigenen Nachmieter stellt und sein Interesse an der Vertragsauflösung dasjenige des Vermieters am Bestand des Mietvertrags erheblich übersteigt.
Für folgende Fälle ist eine kürzere Kündigungsfrist ebenfalls zulässig:
- berufsbedingter Wohnortwechsel
- Familienzuwachs (Wohnung dadurch zu klein)
- Heirat (Wohnung für ein Zusammenleben nicht geeignet)
- Umzug in ein Pflege- oder Altenwohnheim wegen einer schweren Erkrankung
Allerdings ist es auch hier die Pflicht des Mieters, für einen Nachmieter zu sorgen, der die bereits erwähnten Kriterien erfüllt. Tipp: Lesen Sie sich Ihren alten Mietvertrag genau durch und besprechen Sie mit Ihrem Vermieter eventuelle Unklarheiten.
Übrigens
Wenn Sie den Mietvertrag für das neue Zuhause erst einmal unterschrieben haben, gelten die im Vertrag festgelegten Kündigungsfristen. Sie können nicht einfach vom Vertrag zurücktreten oder die Unterzeichnung ungeschehen machen, bloß weil diese z.B. "erst einen Tag her" ist.
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