Wohnungssuche

Die Wohnungssuche beim Bundeswehr-Umzug

Die neue Wohnung ist in Zukunft Ihr Lebensmittelpunkt. Gut geplante Wohnungssuche und rechtzeitiges Handeln zahlen sich deshalb aus. Hilfreich steht Ihnen der Sachberater der Wohnungsfürsorge zur Seite. Sie sollten ihn direkt nach Dienstantritt aufsuchen, was übrigens auch Bedingung für die Gewährung des Trennungsgeldes ist. Der Sachberater informiert Sie über die am neuen Dienstort verfügbaren Bundesdarlehen, Bundesmietwohnungen und über das Angebot des freien Wohnungsmarktes. Er hat wertvolle Ortskenntnis, um alle Fragen zur erfolgreichen Wohnungssuche zu beantworten. Zudem verfügt er über Adressen von Maklern und hat die aktuellen Wohnungsangebote aus der regionalen Tagespresse. Der Wohnungssachberater auch kann Informationen zum Wohnumfeld, Kindergärten, Schulen, Kirchen, Vereinen und Sportstätten liefern.

Lage des neuen Heims

Am besten ziehen Sie ganz in die Nähe der neuen Dienststätte oder ins dazugehörige Einzugsgebiet. Zum Einzugsgebiet gehören Wohnungen, die bis zu 30 Kilometer erreichbar mit Zug oder Auto vom Dienstort liegen. Ist die Entfernung größer, darf die Umzugskostenvergütung nur gezahlt werden, wenn noch ein räumlicher Zusammenhang vorhanden ist. Dies ist gültig bei einer Wegstrecke bis zu 50 Kilometer. Das gleiche gilt bei einer größeren Entfernung, wobei hier der räumliche Zusammenhang vor dem Umzug durch Ihren Vorgesetzten anerkannt werden muss. Bedenken Sie aber, dass tägliches Pendeln zwischen zwei entfernten Punkten sehr belastend und auf Dauer auch finanziell nachteilig ist. Weiterhin ist die Unfallgefahr, gerade bei Autofahrten, nicht zu unterschätzen.

Kann die neue Wohnung auch auf Zeit gemietet werden?

Falls Sie für die neue Wohnung einen Mietvertrag auf Zeit abschließen wollen, beachten Sie bitte, dass dieser in der Regel nicht vor der vereinbarten Laufzeit gekündigt werden kann. Sollten Sie trotzdem aufgrund besonderer Umstände einen Vertrag auf Zeit vorziehen, handeln Sie nach der Wohnungssuche mit Ihrem Vermieter vertraglich ein individuelles Kündigungsrecht oder - im Falle einer Kündigung - die Gestellung eines Nachmieters aus. Eine Beratung durch die Wohnfürsorgestelle wird Ihnen aber dringend vor Abschluss des Mietvertrages empfohlen.

Sie finden nicht die "richtige" Wohnung

Eine vorläufige Wohnung steht Ihnen zu, wenn die Wohnungssuche erfolglos war, d.h. wenn innerhalb eines Jahres kein geeigneter Wohnraum zu finden ist. Dies ist der Fall, wenn die Wohnung für die Unterbringung der Familie nicht geeignet ist (zu klein, zu teuer). Die Kosten für den Umzug in eine solche Wohnung werden Ihnen von Seiten der Bundeswehr nur erstattet, wenn die Wohnung vor dem Umzug von der pesonalbearbeitenden Stelle schriftlich als vorläufige Wohnung anerkannt wird. Verschaffen Sie sich vor Vertragsabschluss Klarheit bei Ihrer Truppen- oder Standortverwaltung.

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